Land Niedersachsen erlässt Beherbergungsverbot für Bewohner der Landkreise Gütersloh und Warendorf
Update! Niedersachsen präzisiert Verordnung!
Personen aus den genannten Kreisen dürfen weiterhin beherbergt werden, wenn der Urlaub bereits vor dem 11.06.2020 begonnen wurde.
Das Land Niedersachsen hat mit heutigem Datum eine Änderungsverordnung veröffentlicht, welche die bisherige Verordnung des Landes Niedersachsen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus ergänzt.
Die Verordnung tritt am 26.06.2020 in Kraft und gilt vorerst bis einschließlich zum 05.07.2020.
Die Ergänzung der Verordnung beinhaltet Folgendes in Bezug auf die touristische Beherbergung:
Untersagung der Beherbergung von Personen, die ihren ersten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Kreis Gütersloh oder im Kreis Warendorf haben
Dies gilt für Betreiberinnen und Betreiber bzw. Vermieterinnen und Vermieter von
- Hotels,
- Beherbergungsstätten,
- Jugendherbergen,
- Familienferien- und Freizeitstätten,
- Jugend- und Erwachsenenbildungsstätten,
- Kreissportschulen, Landessportschulen
- oder ähnliche Einrichtungen sowie
- Ferienhäusern,
- Ferienwohnungen und
- Campingstellplätzen.
Hiervon ausgenommen sind Personen, die Ihren Urlaub bereits vor dem 11.06.2020 begonnen haben oder die über ein ärztliches Zeugnis verfügen, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden sind.
- Es muss sich um eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Ankunft in der Berherbergungsstätte vorgenommen worden ist.
- Das ärztliche Zeugnis ist den BetreiberInnen bzw. VermieterInnen vorzuzeigen,
- auf Verlangen auch der zuständigen Behörde vorzulegen und
- ist mindestens sieben Tage nach Ende der Beherbergung aufzubewahren.
Dies bedeutet, dass in dem o.g. Geltungszeitraum der Verordnung keine Personen aus den betroffenen Landkreisen im Landkreis Wittmund beherbergt werden dürfen, es sei denn, es liegt an aktuelles, negatives Testergebnis vor.
Für Gäste, die sich bereits im Landkreis Wittmund aufhalten gilt das Verbot gleichermaßen. Sie sind daher bis zum 26.06.2020 zur Abreise aufzufordern.
Ein Verstoß gegen die Verordnung kann mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Als Hilfestellung für möglicherweise betroffene BetreiberInnen und VermieterInnen können die Postleitzahlen der beiden Landkreise herangezogen werden. Das Beherbergungsverbot gilt konkret für Personen mit Erstwohnsitz oder ständigem Aufenthalt aus folgenden Postleitzahlgebieten:
Kreis Gütersloh:
33330-33335 |
Gütersloh |
33378 |
Rheda-Wiedenbrück |
33397 |
Rietberg |
33415 |
Verl |
33428 |
Harsewinkel |
33442 |
Herzebrock-Clarholz |
33449 |
Langenberg |
33758 |
Schloß Holte-Stukenbrock |
33775 |
Versmold |
33790 |
Halle (Westfalen) |
33803 |
Steinhagen (Westfalen) |
33824 |
Werther (Westfalen) |
33829 |
Borgholzhausen |
Kreis Warendorf:
48231 |
Warendorf |
48291 |
Telgte |
48317 |
Drensteinfurt |
48324 |
Sendenhorst |
48336 |
Sassenberg |
48346 |
Ostbevern |
48351 |
Everswinkel |
48361 |
Beelen |
59227-59229 |
Ahlen |
59269 |
Beckum |
59302 |
Oelde |
59320 |
Ennigerloh |
59329 |
Wadersloh |