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Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Um übertragbaren Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, wurde durch den Gesetzgeber das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschaffen. Arbeitnehmer, Selbstständige und Freiberufler, die bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Der sich aktuell verbreitende Coronavirus bzw. COVID-19 stellt eine Gefahr im Sinne des IfSG dar. Um die Weiterverbreitung zu verhindern, wurden entsprechende Maßnahmen nach dem IfSG getroffen.

Aktuelle Information:

Pflicht zur Selbstisolation entfällt

Wer sich mit dem Corona-Virus infiziert, muss sich seit dem 01.02.2023 nicht mehr in eine fünftägige Selbstisolation begeben. Ein positiver Selbst- oder Schnelltests muss auch nicht mehr mittels einer PCR-Testung überprüft werden. Weiterführende Regelungen oder Auflagen für positiv Getestete gibt es von Seiten des Landes Niedersachsen jetzt nicht mehr. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können den Umgang mit infizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eigenverantwortlich regeln.

Verdienstausfall wegen Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. (§ 56 IfSG)


In Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Entschädigung je nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

Bei Arbeitnehmer*innen hat der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen, soweit tarifvertraglich nicht anders geregelt, die Entschädigung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet.

Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom Landkreis Wittmund an diesen direkt gezahlt.

Selbstständig Erwerbstätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt beim Landkreis Wittmund.

Voraussetzung für den Erhalt einer Entschädigung ist ein Verdienstausfall infolge eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Quarantäne (Absonderung) nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Nicht erfasst von den Entschädigungsleistungen nach § 56 Abs. 1 IfSG werden Verdienstausfälle bei Betriebsschließungen und Veranstaltungsverboten aufgrund einer Allgemeinverfügung oder einer Rechtsverordnung.


Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim Landkreis Wittmund über das Online-Portal Ifsg-online gestellt werden.


Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung aufgrund Schul-/KITA-Schließung

§ 56 Abs. 1a IfSG gewährt erwerbstätigen Sorgeberechtigten, die ihre Kinder infolge der behördlichen Schließung oder eines Betretungsverbots von Kinderbetreuungseinrichtungen, wie Kita oder Schule, selbst betreuen müssen und deshalb einen Verdienstausfall erleiden, einen Entschädigungsanspruch. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Dieser kann seinerseits einen Erstattungsantrag stellen. Bei Anträgen nach § 56 Abs. 1a IfSG ist der Landkreis/die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen Bereich der Tätigkeitsort des/der Betroffenen liegt. 

Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer*innen das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer*innen sind entsprechend ihre Arbeitgeber.

Die Bedingungen auf einen Blick

Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
  • das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind höchstens 11 Jahre alt ist) oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
  • das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
  • eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.

Alle vier genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.


Der Landkreis Wittmund nimmt zur Antragstellung und Bearbeitung an folgendem Online-Antragsverfahren teil:

Dort erhalten Sie auch ausführliche Informationen zu den jeweiligen Voraussetzungen und zur Antragstellung.

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